Ist eine Übersicht der bestellten Essensgutscheine möglich?

Ist eine Übersicht der bestellten Essensgutscheine möglich?

  • Für die steuerliche Behandlung von klassischen Essensgutscheine gelten die Regelungen in R 8.1 (7) LStR. In R 8.1. Abs. 7 (d) LStR ist hierbei bestimmt, dass die von Einnahmestellen eingelösten Essensmarken nicht an den Arbeitgeber zurückgegeben und von ihm auch nicht aufbewahrt werden müssen, wenn der Arbeitgeber eine Abrechnung erhält, aus der sich ergibt, "wie viele Essensmarken mit welchen Verrechnungswert eingelöst worden sind und diese [Abrechnung] aufbewahrt."
  • Dasselbe gilt, wenn ein Essensmarkenemittent (=Edenred) eingeschaltet ist und der Arbeitgeber von diesem eine entsprechende Abrechnung erhält und aufbewahrt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Einzelbelege jeder in Anspruch genommenen Mahlzeit besteht nicht. Im Kontext dieser Regelung stellen wir Ihnen gerne eine Abrechnung zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Abrechnung erst bei konkretem Bedarf zur Verfügung gestellt wird.
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